AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Trainer: Daniela Jung

Jeder Mensch ist anders, keine Frage. Dass man Menschen wegen ihrer Unterschiede zu anderen nicht ungerechtfertigt benachteiligen darf, regelt im Arbeitsleben insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, das im August 2006 in Kraft getreten ist und sich an alle Dienstgebende und Mitarbeiter in allen Branchen wendet. Ziel des AGG ist, das niemand benachteiligt wird.

Das vorliegende Kurzmodul fasst die wesentlichen Bestimmungen des AGG zusammen und zeigt richtige Verhaltensweisen und mögliche Reaktionen in kompakter Form auf.

Die Inhalte des Kurses sind so aufbereitet, dass sie auch von blinden und sehbehinderten Anwendern, die mit elektronischen Hilfsmitteln arbeiten, komfortabel erfasst und bearbeitet werden können.

Inhaltsverzeichnis

  • Startseite
  • Kapitel Was man wissen sollte
  • 1: Das AGG und seine Ziele
  • 2: Formen der Benachteiligung
  • 3: Verhalten bei Benachteiligung
  • 4: Zulässige Ausnahmen
  • 5: Testen Sie sich selbst!
  • Kapitel Darf's ein bisschen mehr sein?
  • 6: Stellenausschreibungen und Bewerbungen
  • 7: Personalauswahlverfahren
  • 8: Maßnahmen bei Diskriminierungen
  • Kapitel Alles verstanden?
  • 9: Testen Sie sich selbst!
  • 10: Übungen
  • Abschluss-Seite

Schnupper-Seite (Seite 1)

Was ist das AGG?

Foto Anwälte mit Gesetzbuch

Jeder Mensch ist einzigartig und damit anders, keine Frage. Dass man Menschen wegen ihrer Unterschiede zu anderen nicht ungerechtfertigt benachteiligen darf, regelt im Arbeitsleben insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG genannt, das im August 2006 in Kraft getreten ist. Den Originaltext des Gesetzes können Sie im Internet einsehen.

Ziel des AGG ist es, dass niemand benachteiligt wird, nur weil er „anders“ ist. 

 

Die acht geschützten Merkmale

Durch das AGG will der Gesetzgeber Benachteiligungen am Arbeitsplatz verhindern oder – wenn sie dennoch eintreten – beseitigen bzw. „bestrafen“. Allerdings verbietet das AGG nicht generell die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten.

Unzulässig ist allein die ungerechtfertigte Benachteiligung wegen eines im AGG genannten Merkmals. Die durch das AGG geschützten Merkmale sind:

  • Rasse oder ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • sexuelle Identität.

Das AGG schützt nur vor Benachteiligungen wegen dieser acht Merkmale. Benachteiligungen wegen anderer Merkmale unterliegen nicht dem AGG. Das bedeutet aber nicht, dass solche Benachteiligungen automatisch zulässig sind. Nur dürfen sie nicht am Maßstab des AGG gemessen werden.

Übrigens können am Arbeitsplatz nicht nur Kolleginnen oder Kollegen sowie Vorgesetze, sondern auch Dritte benachteiligen, z. B. Handwerker, Lieferanten, Kunden oder Helfer! Auch deren Verhalten muss der Arbeitgeber im Blick behalten.

Wir wollen uns nun diese acht Merkmalel ein wenig genauer ansehen:

Rasse oder ethnische Herkunft

Welche Hautfarbe ein Mensch hat, darf im Arbeitsleben keine Rolle spielen. Auch Benachteiligungen aufgrund der Abstammung oder wegen einer anderen Muttersprache werden nicht akzeptiert. Es ist verboten, Menschen schlechter zu behandeln, nur weil sie aufgrund ihrer Herkunft als fremd wahrgenommen werden.

Das AGG versteht unter einer Ethnie eine abgrenzbare Gruppe von Menschen, die sich durch objektive Merkmale zusammengehörig fühlt.

Die Merkmale einer solchen Gruppe können sein:

  • gemeinsame Sprache
  • gemeinsame Geschichte
  • gemeinsame Religion
  • einheitliche Bräuche
  • gemeinsame Herkunft
  • gemeinsame Kultur
  • gemeinsames Erscheinungsbild.

 

Fallbeispiel: Rasse oder ethnische Herkunft
Eine Raumpflegerin weigert sich mit ihrer kroatischen Kollegin zusammenzuarbeiten, weil sie schlechte Erfahrungen mit „Jugos“ gemacht hat.

Das ist eine unzulässige Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.

 

Geschlecht

Frauen und Männer haben die gleichen Rechte – auch am Arbeitsplatz. Darum müssen z. B. Stellen grundsätzlich für Frauen und Männer ausgeschrieben werden.

Frauen und Männer haben in der gleichen Position bei gleicher Arbeitszeit und Leistung Anspruch auf gleiches Entgelt. Es versteht sich auch von selbst, dass es am Arbeitsplatz keine sexuelle Belästigung etwa durch ungewünschten Körperkontakt oder durch anzügliche Bemerkungen geben darf.

 

Religion und Weltanschauung

Wir leben in einem freien Land, in dem jeder Mensch seine Religion frei wählen und ausüben kann. Ob katholisch oder evangelisch, islamisch oder jüdisch – Glaube ist zunächst einmal Privatsache und durch das AGG geschützt.

Religion beantwortet grundlegende Fragen des „Woher“ und „Wohin“ menschlicher Existenz sowie zum Sinn des Lebens. Bezugspunkt der Religion ist eine überweltliche Macht, mit der die Gläubigen durch Gebete, Meditationen oder religiöse Übungen verbunden sein können.

Demgegenüber erklären Weltanschauungen die Welt, ohne dabei auf Gott, Jenseits oder überweltliche Kräfte zu verweisen.

 

Behinderung

Cartoon RollstuhlfahrerDas AGG schützt vor einer ungerechtfertigten Benachteiligung aufgrund jeder Behinderung.

Behindert sind Menschen, die über einen längeren Zeitraum hinweg unter körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen leiden. Eine Behinderung kann auch vorliegen, ohne dass ein Mensch einen Schwerbehindertenausweis besitzt.

Eine Behinderung im Sinne des AGG liegt in der Regel vor, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung länger als 6 Monate andauert und eine gesundheitliche Beeinträchtigung für das Lebensalter untypisch ist und dadurch die Teilnahme am Arbeitsleben beeinträchtigt ist.

Behinderungen sind demnach z.B. Sprachstörungen wie Stottern, eine starke Sehschwäche oder ein fehlendes Bein. Keine Behinderungen, sondern Krankheiten sind dagegen z. B. Migräne, Alkoholsucht oder ein Beinbruch.

 

Alter

Ob jung oder alt - im Arbeitsleben muss grundsätzlich Chancengleichheit herrschen. Das Gesetz schützt nicht nur ältere Beschäftigte, auch jüngere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht benachteiligt werden.

 

Sexuelle Identität

Das AGG schützt auch vor einer ungerechtfertigten Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität. Mit diesem Merkmal werden die verschiedenen Formen der sexuellen Ausrichtung wie Heterosexualität, Homosexualität und Bisexualität erfasst.

Niemand darf wegen seiner sexuellen Identität im Rechtsleben benachteiligt werden. Dies gilt auch für Arbeitsverhältnisse. Und zwar nicht nur im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern, sondern auch im Kollegenkreis. Auch unerwünschte Witze oder andere Anzüglichkeiten sollten daher vermieden werden.

 

Fassen wir zusammen:
Das AGG regelt, dass Beschäftigte nicht aufgrund

  • ihrer Rasse oder ihrer ethnischen Herkunft
  • ihres Geschlechts
  • ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung
  • ihrer Behinderung
  • ihres Alters
  • oder ihrer sexuellen Identität

benachteiligt werden dürfen. Das gilt auch und gerade für den täglichen Umgang miteinander am Arbeitsplatz. Achten Sie also auf korrektes Verhalten bei sich und bei anderen. Treten Sie Diskriminierungen aktiv entgegen und setzen Sie in Ihrem Umfeld Zeichen für Toleranz und Nächstenliebe